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   OVG Niedersachsen, 31.08.2020 - 7 ME 81/20   

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OVG Niedersachsen, 31.08.2020 - 7 ME 81/20 (https://dejure.org/2020,32439)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31.08.2020 - 7 ME 81/20 (https://dejure.org/2020,32439)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31. August 2020 - 7 ME 81/20 (https://dejure.org/2020,32439)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2004 - 8 S 1870/04

    Keine Beschränkung der Sachprüfung des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs 4 S 6

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.08.2020 - 7 ME 81/20
    Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht - hinsichtlich der gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechenden Gründe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75) - nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebietet es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

    Es besteht keine Beschränkung der Sachprüfung des Beschwerdegerichts in Bezug auf die Gründe, die für die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004, a. a. O.).

  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.08.2020 - 7 ME 81/20
    Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt(vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2002 - 7 B 315/02

    Erschwerung des Zugangs zu einer Beschwerdeentscheidung durch § 146 Abs. 4 Satz 6

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.08.2020 - 7 ME 81/20
    Dies gilt umso mehr, als das Beschwerdegericht - über die Beschwerdebegründung hinaus - zu Lasten des Beschwerdeführers auch solche Gründe zu berücksichtigen hat, auf welche sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht gestützt hat, die diese aber zu rechtfertigen in der Lage wären (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 CS 03.60 -, NVwZ 2004, 251; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390).
  • VGH Bayern, 21.05.2003 - 1 CS 03.60

    Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.08.2020 - 7 ME 81/20
    Dies gilt umso mehr, als das Beschwerdegericht - über die Beschwerdebegründung hinaus - zu Lasten des Beschwerdeführers auch solche Gründe zu berücksichtigen hat, auf welche sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht gestützt hat, die diese aber zu rechtfertigen in der Lage wären (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 CS 03.60 -, NVwZ 2004, 251; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390).
  • VG Göttingen, 17.11.2022 - 4 A 1/20

    Klage gegen Einführung von Gelben Tonnen weitgehend stattgegeben

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.08.2020 - 7 ME 81/20
    Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 2. Januar 2020 bei dem Verwaltungsgericht Göttingen Klage erhoben (Az.: 4 A 1/20), über die noch nicht entschieden ist.
  • VG Würzburg, 23.03.2021 - W 10 S 21.60

    Rahmenvorgabe nach dem Verpackungsgesetz

    Gerade der jeweils folgende Einschub, der allein die Art des jeweiligen Sammelsystems näher bezeichnet, spricht dafür, dass der Gesetzgeber damit lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass die Art des Sammelsystems "bestimmt" werden dürfe, nicht hingegen dessen weitere Ausgestaltung (vgl. NdsOVG, B.v. 31.7.2020 - 7 ME 81/20 - juris Rn. 10).

    Würde man zudem jegliche Ausgestaltung eines Sammelsystems als gesonderte "Art des Sammelsystems" ansehen, verbliebe für § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 VerpackG und die dort genannten Sammlungsmodalitäten kein eigenständiger Anwendungsbereich (vgl. NdsOVG, B.v. 31.7.2020 - 7 ME 81/20 - juris Rn. 11; OVG RhPf, B.v. 10.9.2020 - 8 B 10979/20 - juris Rn. 19; VG Mainz, B.v. 28.7.2020 - 4 L 316/20.MZ - juris Rn. 21).

    Somit ist aufgrund deren Rechtswidrigkeit die aufschiebende Wirkung in vollem Umfang wiederherzustellen (vgl. NdsOVG, B.v. 31.8.2020 - 7 ME 81/20 - juris Rn. 15; VG Oldenburg, B.v.10.9.2020 - 15 B 1475/20 - juris; VG Kassel, B.v. 3.9.2020 - 4 L 826/20.KS - juris; VG München, B.v. 27.8.2020 - M 17 S 20.3110 - Rn. 40; VG Sigmaringen, B.v. 21.7.2020 - 4 K 786/20 - juris Rn. 33).

    Die rechtswidrigen Anordnungen in Ziffer 1e Satz 2 und 1g sind damit jedenfalls im vorliegenden Fall Teil einer einheitlichen und somit in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Ermessensentscheidung und als solche nicht von der letztlich erfolgten Ausgestaltung abtrennbar (vgl. NdsOVG, B.v. 31.8.2020 - 7 ME 81/20 - juris Rn. 15).

  • VG Braunschweig, 23.02.2023 - 4 A 213/21

    Gelbe Tonne; Gelber Sack; Rahmenvorgabe; Sammlung von Leichtverpackungen;

    Allerdings ist die einseitig ergehende Rahmenvorgabe kein Instrument, um einseitig Anordnungen zu treffen, mit denen sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in den Verhandlungen über die Abstimmungsvereinbarung nicht durchsetzen konnte, die also nicht einvernehmlich geregelt werden konnten (Nds. OVG, B. v. 31.8.2020 - 7 ME 81/20 -, juris Rn. 11; VG Oldenburg, U. v. 28.9.2022 - 15 A 3633/19 -, juris Rn. 72; VG Göttingen, U. v. 17.11.2022 - 4 A 1/20 -, S. 9, V. n. b.; VG München, B. v. 24.8.2020 - M 17 S 20.2672 -, juris Rn. 35).

    Insbesondere liegt hier kein Vollservice-System vor, bei welchem die Mülltonnen von einem gemeinsamen Stellplatz auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen in bis zu 15 m Entfernung zum Fahrbahnrand kostenlos abgeholt werden müssen (vgl. Zur Rechtswidrigkeit eines solchen Systems: Nds. OVG, B. v. 31.8.2020 - 7 ME 81/20 -, juris Rn. 8 ff.; VG Göttingen, U. v. 17.11.2022 - 4 A 1/20 -, V. n. b.; VG Würzburg, B. v. 23.3.2021 - W 10 S 21.60 -, juris Rn. 74 ff.).

    Bei der Rahmenvorgabe handelt es sich um eine einheitliche Ermessensentscheidung ("kann"), nach der im Rahmen des auszuübenden Ermessens nicht nur Gesichtspunkte der Effektivität und der Umweltverträglichkeit, sondern auch Belange der Systeme durch die zuständige Behörde für die Rahmenvorgabe zu berücksichtigen sind (vgl. Nds. OVG, B. v. 31.8.2020 - 7 ME 81/20 -, juris Rn. 15).

  • VG Oldenburg, 10.09.2020 - 15 B 1475/20

    Sofort vollziehbare Rahmenvorgabe zur Sammlung von Leichtverpackungen;

    Denn die vom Antragsgegner angestrebte Änderung hin zu einem Wahlrecht in Bezug auf das Sammlungsbehältnis für nunmehr alle Grundstückseigentümer des gesamten Festlandsgebietes statt, wie bisher, nur für Grundstückseigentümer des unmittelbaren Küstenbereichs, führt für die Antragstellerin zumindest zu einem erheblichen Investitionsaufwand und möglicherweise auch zu weiteren Folgekosten, die entweder von der Antragstellerin selbst zu tragen sind oder über die Ausschreibung an die Entsorger weitergereicht werden, so dass die Erlöse der Antragstellerin unmittelbar oder mittelbar geschmälert werden (Eufach0000000041en, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 4 B 135/20 -, juris Rn. 28; Nds. OVG, Beschluss vom 31. August 2020 - 7 ME 81/20 -).

    Aufgrund dieses Ausnahmecharakters gilt es, die Regelung eng auszulegen, um der gesetzlichen Vorstellung der Kooperation hinreichend Rechnung zu tragen (Nds. OVG, Beschluss vom 31. August 2020 - 7 ME 81/20 - VG Sigmaringen, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 4 K 786/20 -, juris Rn. 28).

    Denn § 22 Abs. 2 VerpackG ist von vornherein nicht auf die Einräumung möglichst umfassender Einflussmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, sondern als eng begrenzte Ausnahme zum grundsätzlich geltenden "Kooperationsprinzip" konzipiert (vgl. BT Drs. 18/11274, S. 109; Eufach0000000041en, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 4 B 135/20 -, juris; nachgehend: Nds. OVG, Beschluss vom 31. August 2020 - 7 ME 81/20).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.2020 - 8 B 10979/20

    Rahmenvorgabe zur Sammlung von Leichtverpackungen durch ein Holsystem mit

    Das Verständnis der Rahmenvorgabe als Ausnahme vom in § 22 Abs. 1 VerpackG angelegten Kooperationsprinzip spricht für eine enge Auslegung des Begriffs "Art des Sammelsystems", so dass die nähere Ausgestaltung der Abstimmungsvereinbarung vorbehalten bleibt (so: OVG Nds., Beschluss vom 31. August 2020 - 7 ME 81/20 -, S. 4 d.U. - hinsichtlich Vollservice - VG München, Beschluss vom 27. August 2020 - M 17 S 20.3110 -, S. 15 d.U. - zum Vollservice; VG Sigmaringen, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 4 K 786/20 -, S. 18 d.U. - für die Mitbenutzung des Wertstoffhofs; VG Kassel, Beschluss vom 3. September 2020 - 4 L 826/20 - hinsichtlich Vollservice [S. 14 ff] und Mitbenutzung des Wertstoffhofs [S. 23 ff.]; Oexle, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Aufl. 2019, § 22 VerpackG, Rn. 40 und Rn. 64; auch: Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs.
  • VG Kassel, 03.09.2020 - 4 L 826/20

    Rahmenvorgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für die Sammlung von

    Jedenfalls die hier getroffene ausdifferenzierte Vorgabe des Vollservice dürfte von dieser Regelungsbefugnis nicht erfasst sein (so auch: VG Mainz, Beschluss vom 28.07.2020 - 4 L 316/20.MZ -, juris, Rn. 17; VG Göttingen, Beschluss vom 10.07.2020 - 4 B 135/20 -, juris Rn. 20; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.08.2020 - 7 ME 81/20 -, S. 4 des Beschlussabdrucks).

    Denn über die vom Gesetzgeber wohl intendierte Möglichkeit einer - allenfalls groben und auf die "Art" beschränkten - Konkretisierung der genannten Systeme ("Holsystem mittels Tonnen bzw. Säcken", "Bringsystem mittels Großsammelbehältern bzw. über Wertstoffhöfe") geht die Vorgabe eines Vollservice weit hinaus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.08.2020 - 7 ME 81/20 -, S. 4 f. des Beschlussabdrucks).

  • VG Oldenburg, 28.09.2022 - 15 A 3633/19

    Abstimmungsvereinbarung; Rahmenvorgabe

    Aufgrund dieses Ausnahmecharakters gilt es, die Regelung eng auszulegen, um der gesetzlichen Vorstellung der Kooperation hinreichend Rechnung zu tragen (Nds. OVG, Beschluss vom 31. August 2020 - 7 ME 81/20 -, juris Rn. 11; VG Sigmaringen, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 4 K 786/20 -, juris Rn. 28).
  • VG München, 25.05.2023 - M 17 K 21.1509

    Geeignetheitsvorbehalt einer Rahmenvorgabe bei Einführung einer gelben Tonne

    Insbesondere liegt hier kein sog. Vollservice-System vor, bei welchem die Mülltonnen von einem gemeinsamen Stellplatz auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen in bis zu 15 m Entfernung zum Fahrbahnrand kostenlos abgeholt werden müssen (vgl. Zur Rechtswidrigkeit eines solchen Systems: Nds. OVG, B. v. 31.8.2020 - 7 ME 81/20 - juris Rn. 8 ff.; VG Göttingen, U. v. 17.11.2022 - 4 A 1/20 -.
  • VG Schleswig, 01.11.2021 - 6 B 28/21

    Abfallbeseitigungsrechtliche Anordnung, die Sammlung des Verpackungsmülls nicht

    Der so zugrunde zu legende Betrag in Höhe von 180.000,00 EUR ist mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf 90.000,00 EUR zu halbieren (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.08.2020 - 7 ME 81/20 -, juris Rn. 21, m. w. N.).
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